§ 1 |
Der Verein führt
den Namen "VW Kübel-Klub Deutschland e.V.",
hat seinen Sitz in Detmold und ist in das Vereinsregister
eingetragen werden. |
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§ 2 |
Zweck des Vereines ist die gesellige Förderung
der Erhaltung von VW Kübelwagen.
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§ 3 |
Mitglied des
Vereines kann jede natürliche und juristische Person
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
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§ 4 |
Der Austritt
aus dem Verein erfolgt stillschweigend durch Nichtzahlung
des Beitrages. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die
Interessen des Vereines oder die guten Sitten verstößt.
Über den Ausschluß beschließt der Vorstand.
Ein ausgeschlossenes Mitglied hat ein Recht auf Anhörung
bei der folgenden Mitgliederversammlung. |
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§ 5 |
Der Jahresbeitrag
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
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§ 6 |
Der Vorstand
besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinen zwei
Stellvertretern. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung
des Vereines berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes
müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines
Jahres gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der
Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. |
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§ 7 |
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst
im ersten Quartal, statt. Außerdem muß die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereines es erfordert, oder ein Viertel der Mitglieder
dies schriftlich begründet beantragen. |
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§ 8 |
Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden
oder einem seiner Stellvertreter schriftlich unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen.
Eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift
gilt als ausreichend.
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§ 9 |
Die Mitgliederversammlung
wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind auch
diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. |
Ein Mitglied ist stimmberechtigt,
wenn es dem Verein mindestens drei Monate angehört. |
Die Mitgliederversammlung
kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten
Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Besteht
auch dann noch Stimmengleichheit entscheidet der erste
Vorsitzende. |
Zur
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur
Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von neun
Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. |
Die Art der Abstimmung
wird grundsätzlich von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. |
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§ 10 |
Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind zu Beweisgründen
in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort
und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis
festgehalten werden. |
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§ 11 |
Im Falle der
Auflösung fällt das Vereinsvermögen einer
gemeinnützigen Einrichtung zu. |